Führerschein-Klassen

Quelle: Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI)

Klasse AM: Kleinkrafträder und Leichtkraftfahrzeuge bis 50cm³ und 45 km/h - Mindestalter 15 Jahre

Krafträder mit

  • Hubraum von nicht mehr als 50 cm³,
  • bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h

Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit

  • symmetrisch angeordneten Rädern und
  • Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder
  • bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h
Klasse A1: Krafträder und Dreirädrige Kraftfahrzeuge - Mindestalter 16 Jahre - Eingeschlossen AM

Krafträder mit

  • Hubraum von nicht mehr als 125 cm³,
  • Motorleistung von nicht mehr als 11 kW und
  • Verhältnis der Leistung zum Gewicht max. 0,1 kW/kg,

auch mit Beiwagen.


Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit

  • symmetrisch angeordneten Rädern und
  • Hubraum von bis zu 125 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder
  • bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und
  • Leistung von bis zu 15 kW
Klasse A2: Krafträder - Mindestalter 18 Jahre - Eingeschlossen A1, AM

Krafträder mit

  • Motorleistung von nicht mehr als 35 kW, die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW abgeleitet ist und
  • Verhältnis der Leistung zum Gewicht max. 0,2 kW/kg,

auch mit Beiwagen.

Klasse A: Krafträder und Dreirädrige Kraftfahrzeuge - Mindestalter 20 Jahre - Eingeschlossen A2, A1, AM

Krafträder mit

  • Hubraum von mehr als 50 cm³ oder
  • bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h,

auch mit Beiwagen.

Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit

  • Leistung von mehr als 15 kW oder
  • mit symmetrisch angeordneten Rädern und
  • Hubraum von mehr als 50 cm³ (bei Verbrennungsmotoren) oder
  • bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und
  • Leistung von mehr als 15 kW.

Mindestalter: 24 für Direkteinstieg, 21 mit Auflagen, Direkteinstieg mit 20 wenn 2 Jahre im Besitz von A2

Klasse B: Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A) - Mindestalter 18 Jahre (17 mit Begleitperson)

Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A)

  • mit zulässiger Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg und
  • gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer,

auch mit Anhänger

  • mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder
  • mit einer zulässigen Gesamtmasse über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3.500 kg nicht übersteigt.
Klasse B mit Schlüsselzahl 96 (keine eigene Fahrerlaubnisklasse): Zugfahrzeug der Klasse B mit Anhänger und Zuggesamtgewicht bis 4,25t

Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit einem Anhänger mit

  • zulässiger Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 750 kg und
  • zulässiger Gesamtmasse der Fahrzeugkombination von mehr als 3.500 kg und nicht mehr als 4.250 kg

Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt auch zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen im Inland, im Falle eines Kraftfahrzeuges mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW jedoch nur, soweit der Inhaber der Fahrerlaubnis mindestens 21 Jahre alt ist.

Klasse B mit Schlüsselzahl 196 (keine eigene Fahrerlaubnisklasse): Erweiterung der Klasse B um Klasse A1

Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt im Inland auch zum Führen von Krafträdern (auch mit Beiwagen) der Klasse A1

Die Zuteilung der Schlüsselzahl 196 erfolgt bei Erfüllung folgender Voraussetzungen:

  • mindestens 5 Jahre Besitz der Klasse B,
  • Mindestalter 25 Jahre,
  • Teilnahme an einer theoretischen und praktischen Fahrerschulung im Umfang von mindestens 13,5 Zeitstunden (4 Unterrichtseinheiten zu 90 Minuten Theorie, 5 Unterrichtseinheiten zu 90 Minuten Praxis).

    Der Fahrlehrer muss nach Abschluss der theoretischen und praktischen Fahrerschulung bestätigen, dass der Bewerber erfolgreich an der Fahrerschulung teilgenommen hat.

Klasse BE: Zugfahrzeug der Klasse B mit Anhänger bis 3,5t

Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 750 kg und nicht mehr als 3.500 kg.

Klasse L: Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 40 km/h
  • Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und
  • Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie
  • selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und
  • Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern
MOFA: leichte Krafträder bis 25 km/h - Mindestalter 15 Jahre

Mofa

Eine eigene Führerscheinklasse sieht das Gesetz für Mofas nicht vor. Stattdessen ist in einem Mofa-Kurs eine sogenannte Prüfbescheinigung zu erwerben.

Ein Mofa kann jeder, der im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, führen.


Dein Weg zu uns

Fahrschule Dieter Weber
Kuseler Straße 20 (Seiteneingang im BMW-Autohaus Albert)
55774 Baumholder

Mobil/WhatsApp: 0172 6 88 44 24

Deine Nachricht an uns